4.6. Die Beschwerdeführerin entgegnet schliesslich mit Stellungnahme vom 11. Juni 2025, dass C._____ in seiner Schlusseinvernahme vom 4. März 2025 widersprechende Aussagen gegenüber seiner ersten Einvernahme vom 18. März 2024 gemacht habe. Der damals vollziehende Betreibungsbeamte H._____ könne zur Information des Betreibungsamtes befragt werden, wonach C._____ nicht mehr über die retinierten Gegenstände verfügen dürfe. Es könne nicht auf eine blosse Behauptung des Beschuldigten abgestellt werden. Ein Amtsbericht wäre auch hilfreich zum Vorgang des Vorbeibringens der Miet-/Leasingverträge. Die widersprüchlichen Aussagen von C._____ könnten beim Betreibungsamt verifiziert werden.