Eine bevorstehende Betriebseinstellung und ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Mietvertrag belegten keine Kenntnis des Retentionsbeschlags. Betreffend die Vorwürfe gemäss Beschwerdeergänzung habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Beweise vorgelegt. Die Mietverträge hätten marktüblichen Konditionen entsprochen. Aus dem Geschäft mit der Fahrzeugvermietung an die Gesellschaft von C._____ habe er erhebliche Verluste erlitten. Als solidarisch haftender Eigentümer der Fahrzeuge habe er gegenüber dem BAZG fast Fr. 150'000.00 aus eigenen Mitteln nachzahlen müssen, weil die Gesellschaften von C._____ ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien.