4.5. Der Beschuldigte macht geltend, dass er anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2024 überzeugend dargelegt habe, dass er keine Kenntnis vom Retentionsbeschlag gehabt habe. Die Aussagen von C._____ seien vage formuliert und im Übrigen nicht verwertbar, weil seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt worden seien. Neue Erkenntnisse seien bei Fortführung des Verfahrens nicht zu erwarten und eine Verurteilung sei unwahrscheinlich. Eine bevorstehende Betriebseinstellung und ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Mietvertrag belegten keine Kenntnis des Retentionsbeschlags.