4.4. Mit Stellungnahme vom 23. April 2025 führt die Kantonale Staatsanwaltschaft aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend faktische Organschaft jeglicher Grundlage entbehrten. Dasselbe gelte für die angebliche Mittäterschaft. Dafür bestünden nicht genügend Beweise. Offensichtlich sei der Beschuldigte der Einzige gewesen, der aufgrund der schlechten Bonität des Ehepaares C. und D._____ bereit gewesen sei, ihnen Fahrzeuge zu vermieten. Dass er sich dieses erhöhte Risiko entsprechend habe bezahlen lassen, erscheine verständlich. Es könne schliesslich - 12 -