In Bezug auf die Rückkehr des Beschuldigten aus den Ferien sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihn nachdrücklich aufgefordert habe, die Fahrzeuge umgehend vom Areal zu entfernen. Der Beschuldigte habe nicht präventiv zur Umgehung des Konkursbeschlages, sondern reaktiv zur Vermeidung von Konflikten mit der Liegenschaftsvermietung reagiert. Der Beschuldigte habe bis zum Erhalt der Anzeige des Betreibungsamts Oberentfelden am 26. Juli 2022 keine Kenntnis von durchgeführten Retentionen gehabt. Die Widerspruchsklage habe er erst am 16. August 2022 eingereicht. Es sei keine Frage der Glaubwürdigkeitsbeurteilung. Der subjektive Tatbestand von Art. 169 StGB sei nicht erfüllt.