Die Aussagen des Beschuldigten wirkten wenig glaubhaft. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit (bzw. -haftigkeit) sei durch das Gericht vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin beharrt sodann darauf, dass der Beschuldigte mit den Eheleuten C. und D._____ ein System zum Nachteil aller anderen Gläubiger betrieben habe. Er habe zudem die Fahrzeuge für die E._____ GmbH (in Liquidation) eingelöst und sogar das Gründungskapital für die Nachfolgeunternehmung G._____ AG (in Liquidation) zur Verfügung gestellt. Er habe damit faktische Organstellung gehabt. Der Beschuldigte sei bezüglich aller beanzeigten Tatbestände als Mittäter der Eheleuten C. und D._____ zu qualifizieren.