Ihre Einstellungsverfügung begründete die Kantonale Staatsanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte zwar Kenntnis vom Konkursverfahren gehabt habe, jedoch nicht von der Tatsache, dass die 14 Fahrzeuge und Anhänger am 19. bzw. 22. November 2021 ins Retentionsverzeichnis aufgenommen worden seien. Etwas anderes könne ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Er habe somit weder bewusst noch gewollt zum Nachteil der Gläubiger über die retinierten Gegenstände verfügt. Der subjektive Tatbestand sei entsprechend nicht erfüllt. - 11 -