___ GmbH (in Liquidation) gehabt und habe daher keinen Vorsatz fassen können, Gläubiger zu benachteiligen. Zudem habe nicht er entscheiden können, welche Forderungen beglichen worden seien und welche nicht. Schliesslich sei der Beschuldigte nicht Geschäftsführer der E._____ GmbH (in Liquidation) gewesen und habe keiner treuhänderischen Pflicht ihr gegenüber unterlegen. Seine Handlungen seien im Rahmen seiner Gläubigerrechte erfolgt und seien in keinem Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Geschäftsführung gestanden.