Eine ex post-Betrachtung der Insolvenzfolgen genüge nicht, um eine strafbare Bevorzugung zu konstruieren. Weiter sei der Beschuldigte nicht Schuldner der E._____ GmbH (in Liquidation) gewesen, sondern Gläubiger, weshalb er bezüglich Art. 167 StGB als Täter ausscheide. Auch eine Anstiftung oder Gehilfenschaft zur Gläubigerbevorzugung scheide aus, da ihm ein vorsätzliches Handeln zum Nachteil anderer Gläubiger nicht nachgewiesen werden könne. Er habe keine Kenntnis über die finanzielle Lage der E._____ GmbH (in Liquidation) gehabt und habe daher keinen Vorsatz fassen können, Gläubiger zu benachteiligen.