4. 4.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung gegen den Beschuldigten damit, dass die Mietverträge der Fahrzeuge effektiv erfüllt worden seien, weshalb das Vermögen nicht zum Schein vermindert worden sei, weshalb ein Pfändungsbetrug schon deshalb ausscheide. Da die Verträge von Anfang an bestanden hätten und erfüllt worden seien, sei zudem auch weder erkennbar noch nachweisbar, dass der Beschuldigte und die Eheleute C. und D._____ ein "System" zum Vorteil beider Partner und zum Nachteil der geschädigten Gläubiger betrieben haben sollen. Eine ex post-Betrachtung der Insolvenzfolgen genüge nicht, um eine strafbare Bevorzugung zu konstruieren.