Diese Grundsätze gelten gleichermassen im Falle einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, die nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2021 vom 21. April 2021 E. 4). 3.3. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie - 10 -