3. 3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stützte die Einstellungen des Strafverfahrens auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO (Einstellung, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist) und die Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (Nichtanhandnahme, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind). -9-