Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erscheine als formalistischer Leerlauf. Im Übrigen handle es sich um keine schwere Gehörsverletzung, weshalb der Mangel im Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten sei (Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. April 2025, S. 2 f.).