2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft anerkennt den von der Beschwerdeführerin dargelegten Verlauf. Sie habe die Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und entsprechend die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2025 erlassen. Am Einstellungsentscheid halte sie fest. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. März 2025 habe keine formellen Beweisergänzungsanträge im Sinne von Art. 318 StPO enthalten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erscheine als formalistischer Leerlauf.