2. 2.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe ihr den Verfahrensabschluss am 25. Februar 2025 angezeigt und Frist für allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen innert 10 Tagen seit Zustellung gesetzt. Die Mitteilung sei ihr am 26. Februar 2025 zugestellt worden, weshalb die Frist am 10. März 2025 geendet habe. Am 10. März 2025 habe sie mit fünfseitigem Schreiben Anträge und Einwendungen gegen die angekündete Einstellungsverfügung versandt.