Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), betrügerischen Konkurs oder Pfändungsbetrug durch den Schuldner (Art. 163 StGB) sowie Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) vor. Als Gläubigerin bzw. in ihrem Vermögen Betroffene ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres prozessual Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Als Geschädigte, die sich als Privatklägerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO konstituiert hat, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.