Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. Weder Gegenstand der Einstellungsverfügung noch der Nichtanhandnahmeverfügung ist demgegenüber eine allfällige Steuerhinterziehung -7- (vgl. dazu die Meldung der Kantonalen Staatsanwaltschaft an das Steueramt [Ort]._____ vom 23. April 2025, Beilage zur Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. April 2025, sowie die Selbstanzeige des Beschuldigten, Beilage 4 zu seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2025), weshalb insoweit (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3) nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.