Ausnahmsweise mag es gerechtfertigt erscheinen, Antragsänderungen oder -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zuzulassen. Hierfür bedarf es aber eines sehr engen Bezugs zum bisherigen Streitgegenstand, und es muss der vorinstanzlichen Strafbehörde während des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit eingeräumt worden sein, sich zu den neuen oder erweiterten Anträgen zu äussern (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390; vgl. auch PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO).