3.8. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. 3.9. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Eingaben der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. und 23. April 2025 und zur Eingabe des Beschuldigten vom 30. Mai 2025. -6- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: