2. Über die Beschwerde sei unter Einbezug dieser Nichtanhandnahmeverfügung und der vorliegenden Beschwerdeergänzung zu entscheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau." 3.6. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.7. Mit Stellungnahme vom 23. April 2025 (Postaufgabe 24. April 2025) beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerdeergänzung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.