3.4. Mit Eingabe vom 2. April 2025 (Postaufgabe 3. April 2025) reichte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2025 gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs durch den Schuldner sowie Bevorzugung eines Gläubigers ein. 3.5. Mit Eingabe vom 14. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein mit folgenden Begehren: " 1. Die nachgelieferte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2025 sei zu den Akten zu nehmen.