3.2. Mit Eingabe vom 31. März 2025 teilte die Kantonale Staatsanwaltschaft mit, dass sie in Kürze gegen die Eheleute C. und D._____ Anklage erheben werde und gegen den Beschuldigten am 25. März 2025 (recte: 26. März 2025) eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe. 3.3. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. April 2025 eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 ein, zu leisten innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. Die Beschwerdeführerin leistete die einverlangte Kostensicherheit am 8. April 2025. -5-