Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.84 (STA.2022.112) Art. 238 Entscheid vom 13. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, […]. […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Rüegsegger, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 10. März 2025 sowie Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. März 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafanzeige vom 10. November 2022 an die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau beantragte die A._____ AG die Einleitung einer Strafuntersu- chung gegen die Eheleute C._____ und D._____ sowie B._____ (Letzterer fortan: Beschuldigter) wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 StGB, unge- treuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB, Betrugs gemäss Art. 146 StGB sowie unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe ge- mäss Art. 148a StGB. Sie verlangte zudem eine Restitutionsbeschlag- nahme und konstituierte sich gleichzeitig als Privatklägerin. Hintergrund für die Strafanzeige ist eine Mietretention, die am 19./22. No- vember 2021 vollzogen wurde. Die A._____ AG machte geltend, der Be- schuldigte habe als Vermieter von Transportfahrzeugen an die von den Eheleuten C. und D._____ geführten Gesellschaften, u.a. die E._____ (Konkurseröffnung am xx.xx.xx bzw. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am yy.yy.yy), figuriert. Die A._____ AG sei Vermieterin der Geschäftsräumlichkeiten der E._____ GmbH (in Liquidation) gewesen und habe ausstehende Mietzinsforderungen beim Bezirksgericht Aarau eingeklagt und 16 (bzw. 14 nach Verzicht auf zwei) Fahrzeuge des Be- schuldigten retinieren lassen. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 20. Juni 2022 sei der A._____ AG für ihre Forderung sowie das Retenti- onsrecht (an den retinierten Fahrzeugen) provisorische Rechtsöffnung er- teilt worden. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die A._____ AG habe die gesamthaft geschuldete Forderung im Konkurs der E._____ GmbH (in Liquidation) als Forderung eingegeben. Der Beschuldigte habe als Gehilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, zur Gläubigerbevorzu- gung sowie zum betrügerischen Konkurs der Eheleute C. und D._____ mit- gewirkt. Es sei offensichtlich, dass die Eheleute C. und D._____ und der Beschuldigte bewusst zusammenwirkten, um eine Firma nach der anderen in Konkurs zu führen. Das Retentionsverfahren gegen den Beschuldigten betreffe mehrheitlich Fahrzeuge, die mit dem Namen der F._____ GmbH (gelöscht am xx.xx.xx) beschriftet gewesen seien und von der E._____ GmbH (in Liquidation) weiterverwendet worden seien. Die Rechte an die- sen Fahrzeugen beträfen die Rechtsstellung der A._____ AG im Retenti- onsverfahren. 1.2. Am 14. Dezember 2022 übernahm die Kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten sowie die Eheleute C. und D._____, da sie gegen Letztere bereits ein Verfahren wegen Betrugs, Missbrauchs -3- von Lohnabzügen, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkun- denfälschung sowie Geldwäscherei führte. 1.3. Am 12. Juni 2023 erstattete das Regionale Betreibungsamt Oberentfelden Strafanzeige gegen die E._____ GmbH (in Liquidation) wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB (Ver- strickungsbruch). 1.4. Am 17. August 2023 erstattete das Konkursamt Aargau bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen C._____ wegen des Verdachts, er sei als Gesellschafter der G._____ AG (in Liquidation) seinen Pflichten als Organ der Gesellschaft in strafbarer Weise nicht nachgekommen. 1.5. Mit Eingabe vom 17. August 2023 beantragte die A._____ AG (erneut) die strafrechtliche Beschlagnahme der Fahrzeuge gemäss Retentionsver- zeichnis. 1.6. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 9. November 2023 wurde die Widerspruchsklage des Beschuldigten gemäss Art. 107 SchKG gegen die A._____ AG im Rahmen der Mietretention abgewiesen. 1.7. Am 20. Juni 2024 wurde gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren we- gen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB (Verstrickungsbruch) eröffnet. Im Zeitraum ab 19. Novem- ber 2021 (Aufnahme des Retentionsverzeichnisses) seien Fahrzeuge und Anhänger aus dem Retentionsverzeichnis veräussert oder auf eine andere Firma eingelöst worden. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge trotz Kenntnis des Retentionsverzeichnisses bei C._____ abgeholt habe. 1.8. Mit Parteimitteilung vom 25. Februar 2025 stellte die Kantonale Staatsan- waltschaft den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Innert 10 Tagen seit Zustellung habe die A._____ AG allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen einzureichen. 1.9. Mit Eingabe vom 10. März 2025 nahm die A._____ AG Stellung zur in Aus- sicht gestellten Einstellungsverfügung. -4- 2. Am 10. März 2025 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Ver- mögenswerte (Art. 169 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 11. März 2025 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 17. März 2025 zugestellte Einstellungsverfügung erhob die A._____ AG mit Eingabe vom 25. März 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Begehren: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2025 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, Anklage gegen den Beschul- digten B._____ wegen Pfändungsbruchs (Art. 169 StGB), Mittäterschaft zum betrügerischen Konkurs (Art. 163 StGB), ungetreuer Geschäftsbesor- gung (Art. 158 StGB) und Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) zu erhe- ben. 3. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, ihre bereits erfolgten Abklärun- gen betreffend Vermögenssteuer mittels geeigneten Untersuchungsmass- nahmen betreffend Einkommenssteuer in den Jahren 2020 bis 2023 zu ergänzen und gestützt auf die Erkenntnisse daraus zumindest eine Mel- dung an das zuständige Steueramt zu veranlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau." 3.2. Mit Eingabe vom 31. März 2025 teilte die Kantonale Staatsanwaltschaft mit, dass sie in Kürze gegen die Eheleute C. und D._____ Anklage erheben werde und gegen den Beschuldigten am 25. März 2025 (recte: 26. März 2025) eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe. 3.3. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Ap- ril 2025 eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 ein, zu leisten innert 10 Ta- gen ab Zustellung dieser Verfügung. Die Beschwerdeführerin leistete die einverlangte Kostensicherheit am 8. April 2025. -5- 3.4. Mit Eingabe vom 2. April 2025 (Postaufgabe 3. April 2025) reichte die Kan- tonale Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2025 gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung, betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs durch den Schuldner sowie Bevorzugung eines Gläubigers ein. 3.5. Mit Eingabe vom 14. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Be- schwerdeergänzung ein mit folgenden Begehren: " 1. Die nachgelieferte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2025 sei zu den Akten zu nehmen. 2. Über die Beschwerde sei unter Einbezug dieser Nichtanhandnahmeverfü- gung und der vorliegenden Beschwerdeergänzung zu entscheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau." 3.6. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.7. Mit Stellungnahme vom 23. April 2025 (Postaufgabe 24. April 2025) bean- tragte die Kantonale Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerdeergän- zung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 3.8. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. 3.9. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Eingaben der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. und 23. Ap- ril 2025 und zur Eingabe des Beschuldigten vom 30. Mai 2025. -6- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde vom 25. März 2025 richtet sich gegen die Einstellungsver- fügung vom 10. März 2025 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Mit Beschwerdeergänzung vom 14. April 2025 will die Beschwerdeführerin den angefochtenen Gegenstand auf die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 26. März 2025 (wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung, betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs durch den Schuldner sowie Bevorzugung eines Gläubigers; vgl. Beilage zur Eingabe der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025; zugestellt an die Be- schwerdeführerin am 4. April 2025) ausweiten. Die Anträge werden durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung be- grenzt. Der Streitgegenstand kann von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshand- lung verbindlich festgelegt. Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Er- weiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise mag es ge- rechtfertigt erscheinen, Antragsänderungen oder -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomi- schen Gründen zuzulassen. Hierfür bedarf es aber eines sehr engen Be- zugs zum bisherigen Streitgegenstand, und es muss der vorinstanzlichen Strafbehörde während des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit einge- räumt worden sein, sich zu den neuen oder erweiterten Anträgen zu äus- sern (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, Rz. 390; vgl. auch PATRICK GUIDON, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Vorliegend steht die Einstellungsverfügung vom 10. März 2025 in einem engen Bezug zur nur kurze Zeit später erlassenen Nichtanhandnahmever- fügung vom 26. März 2025 – beide Verfügungen erfolgten gegen den Be- schuldigten wegen Konkurs- und Betreibungsverbrechen bzw. -vergehen im Zusammenhang mit der E._____ GmbH (in Liquidation). Deshalb und weil die Kantonale Staatsanwaltschaft während des Beschwerdeverfah- rens Gelegenheit hatte, sich zu den neuen bzw. erweiterten Anträgen zu äussern, ist im Folgenden sowohl die Rechtmässigkeit der Einstellungsver- fügung vom 10. März 2025 als auch der Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2025 zu beurteilen. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde grundsätzlich zu- lässig. Weder Gegenstand der Einstellungsverfügung noch der Nichtanhandnah- meverfügung ist demgegenüber eine allfällige Steuerhinterziehung -7- (vgl. dazu die Meldung der Kantonalen Staatsanwaltschaft an das Steuer- amt [Ort]._____ vom 23. April 2025, Beilage zur Stellungnahme der Kanto- nalen Staatsanwaltschaft vom 23. April 2025, sowie die Selbstanzeige des Beschuldigten, Beilage 4 zu seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2025), wes- halb insoweit (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3) nicht auf die Beschwerde ein- zutreten ist. 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten Verfügung über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), ungetreue Geschäftsbe- sorgung (Art. 158 StGB), betrügerischen Konkurs oder Pfändungsbetrug durch den Schuldner (Art. 163 StGB) sowie Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) vor. Als Gläubigerin bzw. in ihrem Vermögen Betroffene ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres prozessual Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Als Geschädigte, die sich als Privatklägerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO konstituiert hat, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist mit der oben erwähnten Ausnahme einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe ihr den Verfah- rensabschluss am 25. Februar 2025 angezeigt und Frist für allfällige Be- weisanträge und Stellungnahmen innert 10 Tagen seit Zustellung gesetzt. Die Mitteilung sei ihr am 26. Februar 2025 zugestellt worden, weshalb die Frist am 10. März 2025 geendet habe. Am 10. März 2025 habe sie mit fünf- seitigem Schreiben Anträge und Einwendungen gegen die angekündete Einstellungsverfügung versandt. Am gleichen 10. März 2025 habe die Kan- tonale Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung an die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau versandt, welche diese am 11. März 2025 genehmigt habe. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe damit die Einstel- lungsverfügung erlassen, ohne die selbst gesetzte Frist zu beachten (Be- schwerde S. 3 f.). -8- 2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft anerkennt den von der Beschwerdefüh- rerin dargelegten Verlauf. Sie habe die Einwendungen der Beschwerdefüh- rerin zur Kenntnis genommen und entsprechend die Nichtanhandnahme- verfügung vom 26. März 2025 erlassen. Am Einstellungsentscheid halte sie fest. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. März 2025 habe keine formellen Beweisergänzungsanträge im Sinne von Art. 318 StPO ent- halten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erscheine als for- malistischer Leerlauf. Im Übrigen handle es sich um keine schwere Ge- hörsverletzung, weshalb der Mangel im Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten sei (Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. April 2025, S. 2 f.). 2.3. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so er- lässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohn- sitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung kann mit Formular erfolgen und ist nicht zu begründen. Sinn und Zweck ist es, die Parteien darüber in Kenntnis zu setzen, welches in den zentralen Punkten der weitere Gang des Verfahrens sein wird (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 318 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar Gelegenheit erhalten, sich zur vorgesehenen Einstellung der Untersuchung zu äussern, die Kantonale Staatsanwaltschaft hat indessen bereits vor Fristablauf entschieden. Es liegt damit eine Gehörsverletzung vor. Diese wiegt indessen nicht allzu schwer. Da die Beschwerdeführerin ihre Argumente im Beschwerdeverfah- ren vollständig einbringen kann, die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit voller Kognition entscheidet (Art. 393 Abs. 2 StPO) und der Beschwerdeführerin deshalb daraus kein Nachteil erwachsen ist, wird die Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren ge- heilt. 3. 3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stützte die Einstellungen des Strafver- fahrens auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO (Einstellung, wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist) und die Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (Nichtanhandnahme, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind). -9- 3.2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatver- dacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbe- teiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 68 E. 2.1). Diese Grundsätze gelten gleichermassen im Falle einer Nichtanhand- nahme nach Art. 310 StPO, die nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_171/2021 vom 21. April 2021 E. 4). 3.3. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie - 10 - ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmever- fügung gegen den Beschuldigten damit, dass die Mietverträge der Fahr- zeuge effektiv erfüllt worden seien, weshalb das Vermögen nicht zum Schein vermindert worden sei, weshalb ein Pfändungsbetrug schon des- halb ausscheide. Da die Verträge von Anfang an bestanden hätten und er- füllt worden seien, sei zudem auch weder erkennbar noch nachweisbar, dass der Beschuldigte und die Eheleute C. und D._____ ein "System" zum Vorteil beider Partner und zum Nachteil der geschädigten Gläubiger betrie- ben haben sollen. Eine ex post-Betrachtung der Insolvenzfolgen genüge nicht, um eine strafbare Bevorzugung zu konstruieren. Weiter sei der Be- schuldigte nicht Schuldner der E._____ GmbH (in Liquidation) gewesen, sondern Gläubiger, weshalb er bezüglich Art. 167 StGB als Täter aus- scheide. Auch eine Anstiftung oder Gehilfenschaft zur Gläubigerbevorzu- gung scheide aus, da ihm ein vorsätzliches Handeln zum Nachteil anderer Gläubiger nicht nachgewiesen werden könne. Er habe keine Kenntnis über die finanzielle Lage der E._____ GmbH (in Liquidation) gehabt und habe daher keinen Vorsatz fassen können, Gläubiger zu benachteiligen. Zudem habe nicht er entscheiden können, welche Forderungen beglichen worden seien und welche nicht. Schliesslich sei der Beschuldigte nicht Geschäfts- führer der E._____ GmbH (in Liquidation) gewesen und habe keiner treu- händerischen Pflicht ihr gegenüber unterlegen. Seine Handlungen seien im Rahmen seiner Gläubigerrechte erfolgt und seien in keinem Zusammen- hang mit einer pflichtwidrigen Geschäftsführung gestanden. Ihre Einstellungsverfügung begründete die Kantonale Staatsanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte zwar Kenntnis vom Konkurs- verfahren gehabt habe, jedoch nicht von der Tatsache, dass die 14 Fahr- zeuge und Anhänger am 19. bzw. 22. November 2021 ins Retentionsver- zeichnis aufgenommen worden seien. Etwas anderes könne ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Er habe somit weder bewusst noch gewollt zum Nachteil der Gläubiger über die retinierten Gegenstände ver- fügt. Der subjektive Tatbestand sei entsprechend nicht erfüllt. - 11 - 4.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, dass der Be- schuldigte nach Aussage von C._____ Kenntnis über die Retention der Fahrzeuge einschliesslich das Retentionsprotokoll gehabt habe. Die Be- händigung der Fahrzeuge sei für den Beschuldigten offenbar so dringend gewesen, dass er sogar aus seinen Ferien zurückgereist sei. Es sei ihm darum gegangen, die Fahrzeuge dem Konkursbeschlag zu entziehen. Er habe sie sogar persönlich auf die Nachfolgeunternehmung von C._____, die G._____ AG (in Liquidation), eingelöst und die Mehrzahl der Fahrzeuge anschliessend innert weniger Monate an Dritte verkauft. Die Aussagen des Beschuldigten wirkten wenig glaubhaft. Die Beurteilung der Glaubwürdig- keit (bzw. -haftigkeit) sei durch das Gericht vorzunehmen. Die Beschwer- deführerin beharrt sodann darauf, dass der Beschuldigte mit den Eheleuten C. und D._____ ein System zum Nachteil aller anderen Gläubiger betrieben habe. Er habe zudem die Fahrzeuge für die E._____ GmbH (in Liquidation) eingelöst und sogar das Gründungskapital für die Nachfolgeunternehmung G._____ AG (in Liquidation) zur Verfügung gestellt. Er habe damit faktische Organstellung gehabt. Der Beschuldigte sei bezüglich aller beanzeigten Tatbestände als Mittäter der Eheleuten C. und D._____ zu qualifizieren. 4.3. Mit Stellungnahme vom 17. April 2025 verweist die Kantonale Staatsan- waltschaft darauf, dass C._____ den Begriff "Retentionsbeschlag" nicht verstanden habe, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass er den Beschul- digten sachlich und rechtlich zutreffend über dessen Bedeutung und die daraus resultierende Verfügungsbeschränkung informiert habe. In Bezug auf die Rückkehr des Beschuldigten aus den Ferien sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihn nachdrücklich aufgefordert habe, die Fahr- zeuge umgehend vom Areal zu entfernen. Der Beschuldigte habe nicht prä- ventiv zur Umgehung des Konkursbeschlages, sondern reaktiv zur Vermei- dung von Konflikten mit der Liegenschaftsvermietung reagiert. Der Be- schuldigte habe bis zum Erhalt der Anzeige des Betreibungsamts Oberent- felden am 26. Juli 2022 keine Kenntnis von durchgeführten Retentionen gehabt. Die Widerspruchsklage habe er erst am 16. August 2022 einge- reicht. Es sei keine Frage der Glaubwürdigkeitsbeurteilung. Der subjektive Tatbestand von Art. 169 StGB sei nicht erfüllt. 4.4. Mit Stellungnahme vom 23. April 2025 führt die Kantonale Staatsanwalt- schaft aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend fak- tische Organschaft jeglicher Grundlage entbehrten. Dasselbe gelte für die angebliche Mittäterschaft. Dafür bestünden nicht genügend Beweise. Of- fensichtlich sei der Beschuldigte der Einzige gewesen, der aufgrund der schlechten Bonität des Ehepaares C. und D._____ bereit gewesen sei, ihnen Fahrzeuge zu vermieten. Dass er sich dieses erhöhte Risiko entspre- chend habe bezahlen lassen, erscheine verständlich. Es könne schliesslich - 12 - nicht Aufgabe des Strafrechts sein, der Beschwerdeführerin möglichst viel Haftungssubstrat zu verschaffen. 4.5. Der Beschuldigte macht geltend, dass er anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2024 überzeugend dargelegt habe, dass er keine Kenntnis vom Retentionsbeschlag gehabt habe. Die Aussagen von C._____ seien vage formuliert und im Übrigen nicht verwertbar, weil seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt worden seien. Neue Erkennt- nisse seien bei Fortführung des Verfahrens nicht zu erwarten und eine Ver- urteilung sei unwahrscheinlich. Eine bevorstehende Betriebseinstellung und ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Mietvertrag belegten keine Kenntnis des Retentionsbeschlags. Betreffend die Vorwürfe gemäss Beschwerdeer- gänzung habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Beweise vorgelegt. Die Mietverträge hätten marktüblichen Konditionen entsprochen. Aus dem Geschäft mit der Fahrzeugvermietung an die Gesellschaft von C._____ habe er erhebliche Verluste erlitten. Als solidarisch haftender Eigentümer der Fahrzeuge habe er gegenüber dem BAZG fast Fr. 150'000.00 aus ei- genen Mitteln nachzahlen müssen, weil die Gesellschaften von C._____ ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Die zivilrechtlichen Aus- führungen seien für das vorliegende Verfahren irrelevant. Schliesslich lie- ferten die Untersuchungen keine Hinweise auf eine Mittäterschaft des Be- schuldigten. 4.6. Die Beschwerdeführerin entgegnet schliesslich mit Stellungnahme vom 11. Juni 2025, dass C._____ in seiner Schlusseinvernahme vom 4. März 2025 widersprechende Aussagen gegenüber seiner ersten Einver- nahme vom 18. März 2024 gemacht habe. Der damals vollziehende Betrei- bungsbeamte H._____ könne zur Information des Betreibungsamtes be- fragt werden, wonach C._____ nicht mehr über die retinierten Gegenstände verfügen dürfe. Es könne nicht auf eine blosse Behauptung des Beschul- digten abgestellt werden. Ein Amtsbericht wäre auch hilfreich zum Vorgang des Vorbeibringens der Miet-/Leasingverträge. Die widersprüchlichen Aus- sagen von C._____ könnten beim Betreibungsamt verifiziert werden. So- dann könne die Behauptung, ihr Verwaltungsrat I._____ habe den Beschul- digten aufgefordert, die Fahrzeuge vom Mietareal zu entfernen, durch des- sen Befragung verifiziert werden. In Anbetracht des klaren Inhalts des Re- tentionsprotokolls einschliesslich Hinweis auf die Strafbarkeit nach Art. 169 StGB sei Anklage zu erheben. 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er 14 Fahrzeuge und Anhänger trotz Kenntnis des Retentionsverzeichnisses bei C._____ abgeholt habe. - 13 - 5.2. Der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte macht sich nach Art. 169 StGB schuldig, wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubi- ger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Ar- rest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abge- tretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht. Der Verstrickungsbruch kann von jedermann begangen werden, d. h. so- wohl vom Schuldner wie auch von den Gläubigern oder Dritten. Damit der Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte ge- mäss Art. 169 StGB überhaupt erfüllt werden kann, muss der betroffene Vermögenswert in einem Zwangsvollstreckungsverfahren oder im Rahmen eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung in einer Weise erfasst sein, dass eine Verfügung darüber den betreibungsrechtlichen Regeln zu- widerläuft. Als Verfahrensart kommt ein Retentionsverfahren in Betracht. Retiniert werden können verwertbare, bewegliche Sachen, die eine räum- liche Konnexität zum vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjektes ha- ben. Auch Sachen Dritter unterliegen dem Retentionsrecht des Vermieters, sofern er nicht von den Dritteigentumsverhältnissen wusste oder davon wissen musste. Der Retentionsbeschlag, d. h. ein konkretes Pfandrecht, setzt ein mit der Aufzeichnung der Gegenstände im Retentionsverzeichnis. Ist der Schuldner der Täter, mag dieser Zeitpunkt bestimmbar sein. Schwie- riger wird es, wenn ein Dritter Täter ist. Sofern er nicht als Drittansprecher oder Gläubiger am Retentionsverfahren beteiligt ist, wird man ihm kaum nachweisen können, dass er in Kenntnis des Retentionsverfahrens resp. des Retentionsverzeichnisses gehandelt hat. Dies wiederum führt aber dazu, dass der Vorsatz der Gläubigerschädigung wohl nur schwierig zu be- weisen sein dürfte, weshalb in solchen Fällen letztlich nur eine Bestrafung aufgrund von Art. 289 StGB in Frage kommt (NADINE HAGENSTEIN, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2, 12 und 27 ff. zu Art. 169 StGB). 5.3. 5.3.1. Offensichtlich sind die Aussagen von C._____ von Bedeutung. Der Be- schuldigte macht diesbezüglich geltend, dass er entgegen Art. 147 StPO keine Möglichkeit gehabt habe, dem am 18. März 2024 erstmals einver- nommenen C._____ Fragen zu stellen, weshalb dessen Aussagen nicht verwertbar seien. 5.3.2. Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die - 14 - Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernomme- nen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Par- teien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbetei- ligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Ver- letzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.3.1 m.w.H.). 5.3.3. Bei der polizeilichen Einvernahme von C._____ vom 18. März 2024 (act. 6.1.2 3 ff.) handelt es sich um eine delegierte Einvernahme, bei welcher den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernah- men durch die Staatsanwaltschaft zukommen, zustanden (Art. 312 Abs. 2 StPO). Zu den Verfahrensrechten gehört insbesondere das Teilnah- merecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Der Mitbeschuldigten D._____ wurde das Teilnahmerecht entsprechend gewährt (vgl. act. 6.1.2 3). Der Beschuldigte war hinsichtlich der in der Einvernahme von C._____ vom 18. März 2024 betroffenen Strafanzeigen nicht (Mit-)Beschuldigter. Insbe- sondere wurde erst am 20. Juni 2024 ein Strafverfahren gegen ihn wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB (Verstrickungsbruch) eröffnet (vgl. dazu auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2024, act. 3.4 145 f.). Er war somit nicht Partei und ihm kamen somit die mit der Parteistellung verbundenen Verfahrensrechte (vgl. Art. 107 Abs. 1 StPO), insbesondere das Teilnah- merecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, nicht zu. Folglich ist nicht zu bean- standen, dass die Kantonspolizei C._____ einvernommen hat, ohne dem Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand Gelegenheit zur Teilnahme ge- geben zu haben. Die vom Beschuldigen erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO geht damit fehl. Es ist des- halb nicht bereits aus diesem formellen Grund angezeigt, nicht auf die Aus- sagen von C._____ vom 18. März 2024 abzustellen. 5.3.4. Soweit die angefochtene Einstellungsverfügung damit begründet wird, dass der Beschuldigte zwar Kenntnis vom Konkursverfahren gehabt habe, jedoch nicht von der Tatsache der Aufnahme von 14 Fahrzeugen und An- hänger am 19. bzw. 22. November 2021 ins Retentionsverzeichnis, kann der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. Gemäss Aussa- gen von C._____ hat der Beschuldigte Kenntnis über die Retention der Fahrzeuge gehabt. - 15 - Am 19./22. November 2021 wurde die Retention der 14 Fahrzeuge und An- hänger vollzogen (vgl. act. 7.1.10 15). H._____ vom Regionalen Betrei- bungsamt Oberentfelden war vor Ort und hat mit C._____ alle Fahrzeug- ausweise kopiert (act. 6.1.2 12, Frage 51 und act. 6.1.2 19, Frage 92). An- schliessend hat C._____ den Beschuldigten über den Retentionsbericht in- formiert (act. 6.1.2 19, Frage 93). Anlässlich der Einvernahme vom 18. März 2024 hat C._____ auf Nachfrage hin bestätigt, gegenüber dem Beschuldigten den Retentionsbericht explizit erwähnt zu haben (act. 6.1.2 19, Frage 94). C._____ scheint den Begriff "Retentionsverzeichnis" zwar zunächst nicht verstanden zu haben (vgl. act. 6.1.2 9, Frage 24). Der Be- fragung und den Akten (act. 6.1.2 50 ff.) lässt sich aber entnehmen, dass er vom Betreibungsbeamten H._____ über den Begriff sowie den Geset- zestext und die Strafbestimmungen zu Art. 169 StGB vor Ort mündlich auf- geklärt wurde und ihm zudem das Retentionsverzeichnis am 6. Dezember 2021 zugestellt wurde (act. 6.1.2 62). Als ihm dies in Erinnerung gerufen wurde, konnte er entsprechend auch Auskunft geben und gab er, wie er- wähnt, an, den Beschuldigten über das Retentionsverzeichnis informiert zu haben. Die Behauptung von C._____ in der späteren Einvernahme vom 4. März 2025, wonach er nicht gewusst habe, was Retention bedeute bzw. dass ihm der Betreibungsbeamte an jenem Tag die Bestimmungen nicht vorgelesen habe (act. 6.1.4 11 f.), erscheint deshalb wenig glaubhaft und mit Blick darauf, dass die Strafuntersuchung des Beschuldigten wegen Ver- strickungsbruchs am 20. Juni 2024 eröffnet wurde, als zu dessen Schutz geäussert. Entgegen der Auffassung der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist somit wahrscheinlich, dass C._____ den Beschuldigten über die Retention und die daraus resultierende Verfügungsbeschränkung informiert hat. Da- für spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte für die Behändigung der Fahrzeuge sogar aus seinen Ferien zurückgereist ist (vgl. act. 6.3.1 8, Frage 45). Wenn er nur, wie er geltend macht, über die Betriebseinstellung informiert worden wäre, hätte keine Dringlichkeit bestanden. Zudem ge- langten die 14 Fahrzeuge und Anhänger zwischen Mitte Januar 2022 bis Mitte Februar 2022 wieder in seinen Besitz (act. 6.3.1 8, Frage 44), wobei er sie mehrheitlich vorgängig um den Zeitpunkt der Retention im Novem- ber 2021 noch auf die Nachfolgeunternehmung von C._____, die G._____ AG (in Liquidation) einlöste, für deren Gründung er C._____ ein Darlehen von Fr. 50'000.00 gewährte (act. 6.3.1 16, Frage 105). Die Mehrzahl der Fahrzeuge verkaufte er anschliessend innert weniger Monate an Dritte (act. 6.3.1 9 ff., Fragen 55 ff.). Unklar ist, ob und wann I._____ seitens der Be- schwerdeführerin den Beschuldigten angewiesen hat, die Fahrzeuge vom Parkplatz zu entfernen (vgl. dazu act. 6.1.4 14, Frage 49). Nichtsdestotrotz spricht jedenfalls derzeit viel dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Retentionsverzeichnis hatte und damit auch darüber, dass die Fahrzeuge mit Beschlag belegt waren und er diese zur Umgehung des Konkursbe- schlages (und nicht reaktiv zur Vermeidung von Konflikten mit der Liegen- schaftsvermietung) und mindestens unter Inkaufnahme der Gläubigerschä- digung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6S.103/2003 vom 2. April - 16 - 2004 E. 8 a.E.) an sich genommen hatte. Seine Aussage, dass er bis Som- mer bzw. Juli 2022 keine Kenntnis von durchgeführten Retentionen gehabt habe (act. 6.3.1 7, Fragen 38, 42 und 43), erscheint als Schutzbehauptung. Demgemäss kann nicht gesagt werden, dass Art. 169 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. 6. 6.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich eine Mitwirkung bei der den Eheleuten C. und D._____ vorgeworfenen ungetreuen Geschäftsbesorgung, Gläubi- gerbevorzugung sowie dem betrügerischen Konkurs vorgeworfen. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige sei es offensicht- lich, dass die Eheleute C. und D._____ und der Beschuldigte bewusst zu- sammenwirkten, um eine Firma nach der anderen in Konkurs zu führen. Gegen die Eheleute C. und D._____ wird Anklage erhoben (vgl. Stellung- nahmen der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. bzw. 23. April 2025, je S. 2; Schreiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. März 2025, Beschwerdeakten). 6.2. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird. Im Zentrum steht der Begriff des "Geschäftsfüh- rers". "Geschäftsführer i. S. v. Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines an- dern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat […]. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzu- schliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insb. wer dar- über in leitender Stellung verfügt" (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, zu Art. 158 StGB). Den Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs ge- mäss Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermö- genswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorge- täuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein aus- gestellt worden ist. Handelt der Schuldner i. S. v. Art. 163 Ziff. 1 StGB als alleiniger Täter, ergeht seine Verurteilung gestützt auf diese Bestimmung. - 17 - Der Dritte, der allein und eigenständig handelt, untersteht der Strafdrohung gem. Art. 163 Ziff. 2 StGB (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 85 zu Art. 163 StGB). Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zah- lungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB strafbar. Als Täter einer Gläubigerbevor- zugung kommt aufgrund des Gesetzestextes lediglich der (zahlungsunfä- hige) Konkurs- oder Pfändungsschuldner in Frage. Dritte und somit auch die Gläubiger können sich nur nach den Regeln der Teilnahme strafbar machen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 2 und 4 zu Art. 167 StGB). Die (rechtskräftige) Konkurseröffnung oder das Ausstellens eines (zumin- dest provisorischen) Verlustscheins sind objektive Strafbarkeitsbedingun- gen der Betreibungs- und Konkursverbrechen und -vergehen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 10 und 14 zu Vor Art. 163 –171bis StGB). 6.3. 6.3.1. Betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden, wonach der Beschuldigte nicht Geschäftsführer der E._____ GmbH (in Liquidation) war und keiner treuhänderischen Pflicht ihr gegenüber unterlag. Seine Handlungen erfolg- ten im Rahmen seiner Gläubigerrechte und standen in keinem Zusammen- hang mit einer pflichtwidrigen Geschäftsführung. Dagegen bringt die Be- schwerdeführerin nichts vor bzw. sie macht allgemein geltend, der Beschul- digte habe faktische Organstellung gehabt. Den Akten sind indessen keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschuldigte befugt war, selbständig über Vermögen, Teile, Betriebsmittel oder Personal der E._____ GmbH (in Liquidation) zu verfügen (vgl. NIGGLI, a.a.O., N. 18 zu Art. 158 StGB). Daran ändert auch nichts, dass er Fahrzeuge für die E._____ GmbH (in Liquida- tion) eingelöst und sogar das Gründungskapital für die Nachfolgeunterneh- mung G._____ AG (in Liquidation) zur Verfügung gestellt hat. Aus dem Ge- schäft mit der Fahrzeugvermietung an die Gesellschaft von C._____ hat er offenbar sogar erhebliche Verluste als solidarisch haftender Eigentümer der Fahrzeuge erlitten (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 30. Mai 2025, Rz. 25 inkl. Beilage 5). 6.3.2. Betreffend den Vorwurf der Bevorzugung eines Gläubigers ist festzustellen, dass die Gläubigerbegünstigung am schuldnerischen Vermögen begangen - 18 - wird, das als Zwangsvollstreckungssubstrat im Rahmen eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens unter die Gläubiger verteilt werden soll (HAGEN- STEIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 167 StGB). Vorliegend ist unbestritten, dass die fraglichen Fahrzeuge und Anhänger im Eigentumsrecht des Beschuldigten stehen (vgl. dazu Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Novem- ber 2023, E. 3.5, act. 3.4 188 ff.). Dritteigentum gehört indessen nicht zum schuldnerischen Vermögen, sodass die Herausgabe der Fahrzeuge und Anhänger an den Beschuldigten als Dritten von vornherein keine Gläubi- gerbevorzugung darstellt (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 167 StGB). 6.3.3. Beim betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug ist taugliches Tatob- jekt das schuldnerische Vermögen (nur) insoweit, als es der Befriedigung der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren dienen soll (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 11 zu Art. 163 StGB). Der Pfändungsbetrug und der betrügeri- sche Konkurs können sowohl vor als auch nach der Konkurseröffnung resp. der Pfändung begangen werden. Die Strafbarkeit nach Art. 169 StGB setzt (erst) in dem Zeitpunkt ein, da der betroffene Vermögenswert betreibungs- rechtlich verstrickt ist. Sind gleichzeitig die Tatbestandsmerkmale des Art. 163 StGB und diejenigen des Art. 169 StGB erfüllt, geht Art. 169 StGB als lex specialis vor (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 101 f. zu Art. 163 StGB). Wie oben (E. 5) dargelegt, kann derzeit nicht gesagt werden, dass der Tat- bestand von Art. 169 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Nachdem Art. 169 StGB als lex specialis vorgeht, ist nicht weiter auf die Tathandlung bzw. eine allfällige Strafbarkeit nach Art. 163 Ziff. 2 StGB einzugehen. 6.4. Zusammengefasst liegen bezüglich der nicht an die Hand genommenen Tatvorwürfe rechtlich klare Fälle vor. Die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung vom 26. März 2025 ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt teilweise mit ihrer Beschwerde in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung sowie das Nichteintreten betreffend die Steuerhinterziehung, weshalb sie hiefür die Kosten zu tragen hat. Hin- sichtlich der Einstellungsverfügung sind die Verfahrenskosten aufgrund des grossmehrheitlichen Obsiegens auf die Staatskasse zu nehmen - 19 - (Art. 428 Abs. 4 StPO). Mit Blick darauf, dass die Tatbestände der Nichtan- handnahmeverfügung von untergeordneter Bedeutung sind, erscheint es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten insgesamt zu 3/4 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/4 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen betreffend die aufzuhebende Einstellungs- verfügung richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfah- ren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. Novem- ber 2012 E. 3). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Zu- sammenhang mit der aufzuhebenden Einstellungsverfügung wird am Ende des Verfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung zu entschädigen. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt bei der amtlichen Verteidigung in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfa- chen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwert- steuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Die Entscheidbe- hörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote einge- reicht. Die Stellungnahme vom 30. Mai 2025, welche sowohl Ausführungen zur Einstellungs- als auch zur Nichtanhandnahmeverfügung beinhaltet, umfasst inkl. Anträge knapp zehn Seiten. In Anbetracht dessen sowie dass nebst der Beschwerde auch noch die Beschwerdeergänzung vom 14. Ap- ril 2025 für die Abfassung der Stellungnahme zu studieren war, erscheint ein Aufwand von 5 Stunden angemessen. Dieser ist entsprechend der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles mit Fr. 220.00 zu entschädigen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine angemessene - 20 - Entschädigung von gerundet Fr. 1'225.00. Hiervon ist ihm entsprechend seinem Obsiegen von 1/4 Fr. 306.25 aus der Staatskasse zu bezahlen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung derselben die Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. März 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückge- wiesen. Im Übrigen, d.h. die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. März 2025 betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, zusammen Fr. 1'112.00, werden mit 1/4, d.h. mit Fr. 278.00 der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 306.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 21 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli