1. Auf das Ausstandsgesuch vom 24. März 2025 und die Feststellungsbegehren betreffend die Nichtigkeit der Urteile der Präsidenten der Bezirksgerichte Q._____ ST.2020.111 vom 10. März 2023 und R._____ ST.2021.50 vom 5. September 2022 sowie der Urteile des Obergerichts SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024 und SST.2023.21 vom 20. November 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 630.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)