4. Zusammengefasst ist weder auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 24. März 2025 noch auf die beiden Feststellungsbegehren betreffend die Nichtigkeit der Urteile des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ ST.2020.111 vom 10. März 2023 und des Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ ST.2021.50 vom 5. September 2022 sowie des Obergerichts SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024 und SST.2023.21 vom 20. November 2024 einzutreten. 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). -4- Die Beschwerdekammer entscheidet: