Es fehlt an einem konkreten Verfahren, in welchem eine allfällige Nichtigkeit der erwähnten Urteile von Amtes wegen zu beachten wäre. Da auch kein separates Verfahren auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit von Urteilen vorgesehen ist (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 379 StPO), ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig, diese betreffend die genannten Urteile festzustellen. Auf die Anträge betreffend die Feststellung der Nichtigkeit ist demnach nicht einzutreten.