___ (noch) beteiligt wäre. Da ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters oder einer Richterin in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, unzulässig ist, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO mit weiteren Hinweisen).