3. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ vom 5. September 2022 und mit ihm das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2024 im Verfahren SST.2023.21 (ST.2021.50, ST.2021.99) nichtig ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau." 2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: