Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.83 Art. 100 Entscheid vom 2. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Gesuchsteller A._____, […], […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen B._____, Präsident des Bezirksgerichts Q._____ in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit persönlich der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überbrachter Eingabe vom 24. März 2025 stellte der Gesuchsteller folgende Anträge: " 1. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B._____ sei gutzuheissen. 2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 10. März 2023 und mit ihm das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2024 im Verfahren SST.2024.135 (ST.2020.111) nichtig ist. 3. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ vom 5. September 2022 und mit ihm das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2024 im Verfahren SST.2023.21 (ST.2021.50, ST.2021.99) nichtig ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau." 2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Das Ausstandsgesuch betrifft mit B._____, Präsident des Bezirksgerichts Q._____, ein Mitglied eines erstinstanzlichen Gerichts, weshalb für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist. 2. 2.1. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch gegen den Präsiden- ten des Bezirksgerichts Q._____ zusammengefasst damit, dieser hätte die Verfahren ST.2020.111 und ST.2021.99 vereinigen und in den Ausstand treten müssen (Gesuch Ziff. 9 ff.). -3- 2.2. Das Ausstandsgesuch betrifft Verfahren, die sowohl vor erster (Urteile ST.2020.111 vom 10. März 2023 und ST.2021.50 vom 5. September 2022) als auch vor zweiter Instanz (Urteile SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024 und SST.2023.21 vom 20. November 2024) abgeschlossen sind. Aktuell sind Beschwerden am Bundesgericht hängig (6B_173/2025 und 6B_117/2025). Demnach bezieht sich das Gesuch nicht auf ein konkretes Verfahren, an dem der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ (noch) be- teiligt wäre. Da ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters oder einer Richterin in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, unzulässig ist, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO mit weiteren Hinweisen). 3. Der Gesuchsteller beantragt weiter, es sei die Nichtigkeit der erwähnten Urteile festzustellen. Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist (Gesuch Ziff. 14), jedoch ledig- lich von der rechtsanwendenden Behörde (vgl. statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 5A_158/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 3.2 und BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist vorliegend keine rechtsanwendende Behörde. Es fehlt an einem konkreten Verfahren, in welchem eine allfällige Nichtigkeit der erwähnten Urteile von Amtes wegen zu beachten wäre. Da auch kein separates Verfahren auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit von Urteilen vorgesehen ist (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 379 StPO), ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zustän- dig, diese betreffend die genannten Urteile festzustellen. Auf die Anträge betreffend die Feststellung der Nichtigkeit ist demnach nicht einzutreten. 4. Zusammengefasst ist weder auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 24. März 2025 noch auf die beiden Feststellungsbegehren betreffend die Nichtigkeit der Urteile des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ ST.2020.111 vom 10. März 2023 und des Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ ST.2021.50 vom 5. September 2022 sowie des Obergerichts SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024 und SST.2023.21 vom 20. Novem- ber 2024 einzutreten. 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Las- ten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). -4- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf das Ausstandsgesuch vom 24. März 2025 und die Feststellungsbegeh- ren betreffend die Nichtigkeit der Urteile der Präsidenten der Bezirksge- richte Q._____ ST.2020.111 vom 10. März 2023 und R._____ ST.2021.50 vom 5. September 2022 sowie der Urteile des Obergerichts SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024 und SST.2023.21 vom 20. November 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 630.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 2. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz