Dieser Mehraufwand kann nicht mehr als in der Sache gerechtfertigt bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer legte mit Beschwerde (oder auch mit Stellungnahme vom 8. April 2025) nämlich nicht (was sachgerecht gewesen wäre) dar, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seit dem letzten Haftentscheid neu aufgetretene und von ihm geltend gemachte Haftentlassungsgründe fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen habe, sondern versuchte stattdessen mit weitschweifigen Ausführungen früher gegen ihn ergangene Haftentscheide als - 13 -