- Gerade bei einem nicht genehmigungsfähigen Haftentlassungsgesuch, wie vom Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 gestellt, vermögen auch die weiteren (unsubstantiierten) Rügen des Beschwerdeführers, wie etwa, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ihren Antrag auf Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs nicht hinreichend begründet habe (Beschwerde S. 16) oder dass das Protokoll der Haftverhandlung unvollständig sei (Beschwerde S. 25), nicht zu überzeugen. 4.7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.