- Die Rüge, dass bereits im vorausgegangenen Haftverlängerungsverfahren gestützt auf eine ungenügende Aktenlage entschieden worden sei (Beschwerde S. 11), überzeugt nur schon deshalb nicht, weil dieser Einwand mit Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Februar 2025 anzubringen gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer stattdessen am 6. Februar 2025 und 19. März 2025 mit (noch rechtshängigen) Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Januar 2025 und 11. März 2025 eine ungenügende Aktenführung beanstandete (vgl. Beschwerde S. 12 f.), ändert hieran nichts.