als für die Beurteilung des offensichtlich nicht genehmigungsfähigen Haftentlassungsgesuchs "wesentlich" hätten beigezogen werden müssen. Auch diesbezüglich ist weder eine Gehörsverletzung noch eine - 12 - anderweitige Beeinträchtigung von den Beschwerdeführer schützenden Verfahrensgarantien zu erkennen.