- Weiter warf der Beschwerdeführer dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vor, für das Haftentlassungsverfahren keine (auch nicht die "wesentlichen") Akten von der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg beigezogen, ihm die Akteneinsicht verweigert und seinen Entscheid nicht gestützt auf die "aktuellsten Ergebnisse" gefällt zu haben (Beschwerde S. 10). Nachdem sich der Beschwerdeführer in seinem Haftentlassungsgesuch vom 25. Februar 2025, auf welches er anlässlich der Haftverhandlung vom 4. März 2025 im Wesentlichen verwies, aber gerade nicht auf aktuellste bzw. "neue" Ergebnisse berufen hatte, sondern (wie bereits dargelegt)