Zudem ist es notorisch, dass bei einer Haftüberprüfung auf frühere (allen Beteiligten bekannte) Haftentscheide Bezug genommen wird, ohne dass diese Entscheide zuvor formell beigezogen werden müssten. Dass auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dies so handhabte, kann für den amtlich verteidigten Beschwerdeführer nicht überraschend gewesen sein. Weder sein Anspruch auf rechtliches Gehör noch andere ihn schützende Verfahrensgarantien können dadurch verletzt worden sein.