Alle bisher in der Sache ergangenen Haftentscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und des Bundesgerichts waren sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zugestellt worden, wie sich den jeweiligen Entscheiden ohne Weiteres entnehmen lässt. Zudem ist es notorisch, dass bei einer Haftüberprüfung auf frühere (allen Beteiligten bekannte) Haftentscheide Bezug genommen wird, ohne dass diese Entscheide zuvor formell beigezogen werden müssten.