- Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf von ihm nicht formell beigezogene frühere Haftentscheide keinen Bezug hätte nehmen dürfen (vgl. hierzu Beschwerde S. 18, 27), trifft nicht zu. Alle bisher in der Sache ergangenen Haftentscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und des Bundesgerichts waren sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zugestellt worden, wie sich den jeweiligen Entscheiden ohne Weiteres entnehmen lässt.