4.6. Gerade weil das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2025 nicht genehmigungsfähig bzw. aussichtslos war, da es de facto einzig ein nicht mit neuen Umständen begründetes Wiedererwägungsgesuch darstellte, erweisen sich auch die weiteren Rügen formeller Art gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2025 als unbegründet: