Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025 betreffend ein Haftentlassungsgesuch [vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025]). Auch dass er am 25. Februar 2025 ein Haftentlassungsgesuch stellte, welches (wie bereits in E. 3 dargelegt) de facto lediglich ein nicht erfolgsversprechendes - 11 - Wiedererwägungsgesuch war, muss als selbstverschuldet verfahrensverzögernd bezeichnet werden.