Im Übrigen ist es notorisch, dass der Gang einer Strafuntersuchung durch Beschwerden gehemmt wird, und trug insofern der Beschwerdeführer zur Verfahrensdauer bei, als er wiederholt (vor und während der laufenden Untersuchungshaft) erfolglos die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und teilweise auch das Bundesgericht mit der Sache befasste (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.17 vom 20. März 2024 betreffend ein Ausstandsgesuch; Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.40 vom 20. März 2024 betreffend das amtliche Verteidigungsverhältnis;