Dringlichkeit beimesse (Beschwerde S. 49), erscheint geradezu haltlos, weil von Behörden und Gerichten selbstredend nicht verlangt werden kann, sich ausschliesslich einem einzigen (dem eigenen) Fall zu widmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2). Auch die vom Beschwerdeführer aufgenommene Äusserung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau anlässlich der Haftverhandlung, wonach die Chancen auf eine Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Rheinfelden noch dieses Jahr wegen Überlastung gleich Null seien (Protokoll S. 8), ist offensichtlich nicht geeignet, der Staatsanwalt-