Das Bundesgericht stellte mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 in E. 4.2 fest, dass nicht ersichtlich sei, dass die kantonalen Strafbehörden nicht in der Lage oder willens wären, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten und das Verfahren zügig voranzutreiben. Mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 verwies es in E. 4.3 auf seine damaligen Ausführungen. Warum dies nun gänzlich anders zu beurteilen sein soll, legte der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar.