der festgestellten Wiederholungsgefahr auch kurzfristig zu begegnen. Überzeugende Gründe, warum auf diese Beurteilung zurückzukommen wäre, ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus der Stellungnahme vom 8. April 2025. 4.5. Der Beschwerdeführer beanstandete auch die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in E. 5 seiner Verfügung vom 4. März 2025 als falsch, wonach keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen sei (Beschwerde S. 49 ff.). - 10 -