E. 2.1, wonach es sich bei einer stationären psychiatrischen Behandlung – auch nur als Einleitungsphase für eine ambulante Behandlung – nicht um eine Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessualer Haft handle). Wie bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025 in E. 6.2 mit ausführlicher Begründung dargelegt, kann zudem aus dem Umstand, dass sich eine ambulante Massnahme langfristig betrachtet positiv auf die Senkung des Risikos für Redelinquenz auswirken könnte, nicht geschlossen werden, dass eine ambulante therapeutische Massnahme im Zusammenspiel mit anderen Ersatzmassnahmen ausreichend wäre, um