237 Abs. 1 StPO, trifft aber nicht zu, wie sowohl vom Bundesgericht mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 in E. 4.2.2 als auch von der verfahrensleitenden Staatsanwältin anlässlich der Haftverhandlung (Protokoll S. 8 f.) überzeugend dargelegt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2 i.V.m. E. 2.1, wonach es sich bei einer stationären psychiatrischen Behandlung – auch nur als Einleitungsphase für eine ambulante Behandlung – nicht um eine Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessualer Haft handle).