Dem Beschwerdeführer geht es offensichtlich um eine möglichst frühzeitige Einleitung einer ambulanten therapeutischen Behandlung, ev. auch unter stationären Bedingungen. Dass ihm dies nicht im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs i.S.v. Art. 236 Abs. 1 StPO zu ermöglichen sei, sondern als Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 1 StPO, trifft aber nicht zu, wie sowohl vom Bundesgericht mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 in E. 4.2.2 als auch von der verfahrensleitenden Staatsanwältin anlässlich der Haftverhandlung (Protokoll S. 8 f.) überzeugend dargelegt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2 i.V.m.