Gegen die Feststellung des Bundesgerichts mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 in E. 3.6.5, wonach selbst seine engmaschige Betreuung durch seinen Therapeuten das Rückfallrisiko nicht massgeblich habe senken können, wandte der Beschwerdeführer ein, dass keine engmaschige Betreuung vorgelegen habe, sondern lediglich eine Standardbehandlung mit wöchentlicher Sitzungsfrequenz (Beschwerde S. 34). Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 4.2 der Verfügung vom 4. März 2025, wonach als Ersatzmassnahmen nur ambulante medizinische Massnahmen angeordnet werden könnten, wohingegen eine stationäre geschlossene Behandlung auf dem Wege des