4.3. Zwar lag den Erwägungen des Bundesgerichts mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 einzig das Gutachten vom 7. November 2024 und nicht auch dessen Ergänzung vom 21. Januar 2025 zugrunde (vgl. Urteilserwägung 1.3). Warum die Wiederholungsgefahr und die Frage von Ersatzmassnahmen gerade wegen dieser Ergänzung im Sinne des Beschwerdeführers anders zu beurteilen sein sollen, legte der Beschwerdeführer aber -9- nicht überzeugend dar und ist auch ansonsten (gerade auch in Berücksichtigung der besagten Ergänzung) nicht ersichtlich.