und Leben gefährdenden Folgen bedacht hätte. Derartige Sachbeschädigungen können nur schon wegen der ihnen innewohnenden Drittgefährdung nicht mehr als bloss "sozialschädliche" Vermögensdelikte bezeichnet werden, weshalb auch die Befürchtung weiterer solcher Sachbeschädigungen Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu begründen vermag (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 2.5).