Diese destruktive und für Dritte gefährliche Tendenz des Beschwerdeführers offenbart sich im Übrigen auch in den von ihm mutmasslich begangenen qualifizierten Sachbeschädigungen. Diesbezüglich kann auf die nach wie vor aktuellen Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025 in E. 5.2.3 verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer an Sabotagen beteiligt gewesen sein dürfte, die immer grösser geworden seien und ganze öffentliche Einrichtungen lahmgelegt hätten, ohne dass er die damit für Dritte einhergehenden ernsthaften bzw. nicht abschätzbaren bzw. mittelbar auch Leib